Generell gilt: Der Besitz einer auch nur verschwindend geringen Menge von Cannabisprodukten ist grundsätzlich strafbar. Handelt es sich um eine geringe Menge, die nur für den Eigenbedarf gedacht ist, kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen. Eine Gewähr für das Einstellen eines Verfahrens gibt es nicht! Im Gesetz selbst ist zudem nicht definiert, wie viel eine geringe Menge ist. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings eine Vereinheitlichung für die obere Grenze eingefordert.
Die meisten Bundesländer sind der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts bereits gefolgt und haben die obere Grenze für den Eigenbedarf auf 6 Gramm festgelegt (ohne Gewähr). Es sei hier aber darauf hingewiesen, dass es sich um eine Höchstgrenze handelt. So kann beispielsweise bei Vorliegen einschlägiger Vorverfahren auch unterhalb des Grenzwertes eine Nichteinstellung in Betracht kommen.