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August 2007
Um es vorweg zu schicken, der Besitz von Cannabis ist und bleibt strafbar - und zwar in jeder noch so geringen Menge. Wer von der Polizei mit Cannabis aufgegriffen wird, muss somit in jedem Falle mit einer Anzeige rechnen. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn es sich um eine „geringe Menge“ handelt, die nur für den Eigenbedarf gedacht ist. Die Grundlage dafür liefert der Paragraph 31a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
Die Frage, wie viel eine geringe Menge ist, wurde bislang von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich beantwortet. Wer beispielsweise mit bis zu 30 Gramm erwischt wurde, konnte in Schleswig-Holstein straffrei bleiben, während es bei derselben Menge in Bayern mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Verfahren gekommen wäre.
Doch es gibt Bestrebungen, die Grenzwerte zu vereinheitlichen. Erst kürzlich haben mehrere Bundesländer die Eigenbedarfsgrenze auf 6 Gramm abgesenkt, dazu zählen unter anderem Schleswig-Holstein, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Brandenburg und das Saarland. „Wir wollen die Kleinverbraucher nicht kriminalisieren", sagte der Justizminister aus Schleswig-Holstein Uwe Döring, „Dealer müssen aber die volle Härte des Gesetzes spüren."
Damit folgen die Länder der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass eine Vereinheitlichung der Einstellungspraxis eingefordert hat. „Die Festsetzung der Obergrenze auf 6 Gramm trägt jetzt zwar den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, darf aber nicht den Eindruck erwecken, Cannabiskonsum sei im Grunde unproblematisch," sagte dazu die brandenburgische Justizministerin Beate Blechinger.
Als problematisch ist in diesem Zusammenhang die heimische Haltung von Hanfpflanzen zu sehen. Denn wer sich zuhause gerne am Anblick von Cannabispflanzen erfreut, der sollte wissen, dass die Eigenbedarfsgrenze schnell überschritten werden kann, besonders wenn mehrere (weibliche) Pflanzen die Wohnung schmücken. Die mitunter speziell gezüchteten Hanfpflanzen, können hohe THC-Gehalte aufweisen. Der wird durch eine Laboruntersuchung ermittelt und anhand der beschlagnahmten Pflanzenmenge hochgerechnet.
… führt nicht nur aufgrund des verlangsamten Reaktionsvermögens zu einem erhöhten Unfallrisiko, wer dabei erwischt wird, muss damit rechnen, seinen Führerschein zu verlieren. Nur wenn die Fahrerin oder der Fahrer überzeugend darlegen kann, dass sie bzw. er zum ersten Mal Cannabis konsumiert hat, besteht eine Chance, die Fahrerlaubnis zu behalten. Wenn die Führerscheinstelle allerdings Zweifel an der generellen Fahreignung hat, beispielsweise wenn noch andere Drogen oder Alkoholkonsum nachgewiesen werden, kann diese eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen, im Volksmund auch Idiotentest genannt. Der ist zwar nicht verpflichtend, aber dann ist der „Lappen“ für immer weg.
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