Zu viel THC im Blut

28.11.2014

Zu viel ist zu viel. Da gibt’s kein Pardon. Wer am Steuer sitzt und mit dem Cannabiswirkstoff THC im Blut erwischt wird, muss damit rechnen, den Führerschein zu verlieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass es keinen „Sicherheitsabschlag“ auf den Grenzwert für THC gibt.

Mann sitzt auf einem auf der Straße aufgemaltem Auto und hält imaginäres Lenkrad in der Hand

Bild: suze / photocase.com

Die Grenze liegt bei 1 Nanogramm THC pro Milliliter Blut. Ein Nanogramm ist ein Milliardstel Gramm. Das klingt nach fast nichts. Für moderne Analysemethoden ist das aber kein Problem. Das hat auch der Fahrer eines Autos erfahren müssen, der mit 1,3 Nanogramm THC im Blut erwischt wurde. Aufgrund des gemessenen Werts wurde ihm der Führerschein entzogen.

Dagegen hat der Fahrer vergeblich vor Gericht geklagt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun auch die Revision des Klägers abgewiesen. Begründung: Ab einer THC-Konzentration von 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blutserum könne eine Beeinträchtigung der Fahreignung nicht mehr ausgeschlossen werden. Es müsse auch kein „Sicherheitsabschlag“ vorgenommen werden, um etwaige Messungenauigkeiten auszugleichen. Die Rechtsprechung kennt hier keine Toleranz.

Keine Trennung zwischen Konsum und Fahren

Im aktuellen Verfahren hatte der Kläger vorgebracht, dass er nur gelegentlich Cannabis konsumieren würde. Denn gelegentlicher Konsum ist laut Fahrerlaubnisverordnung (Anlage 4) noch kein Grund für einen Führerscheinentzug. Dies setzt aber voraus, dass Konsum und Fahren in jedem Falle getrennt wird, die Person also sicherstellt, dass sie nicht mehr unter dem Einfluss von THC ist, wenn sie sich hinters Steuer setzt. Der überschrittene Grenzwert sei nach Ansicht des Gerichts jedoch ein Hinweis darauf, dass der Fahrer nicht ausreichend zwischen Konsum und Fahren getrennt habe.

Bis 2004 wurde jeder noch so geringe Nachweis von THC mit Führerscheinentzug geahndet. Für viele Kiffer ein Albtraum, da die Nachweismethoden immer feiner und die Nachweiszeiten immer länger wurden. 2004 führte eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde jedoch dazu, dass erst ab einem Grenzwert von 1 Nanogramm THC pro Milliliter Blut von einer eingeschränkten Fahrtüchtigkeit ausgegangen wird. Dennoch kann es besonders für Dauerkiffer problematisch sein, da sich THC bei häufigem Konsum noch Wochen später nachweisen lässt.

Quelle:
Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht (23.10.2014)


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