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25.01.2013
Einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zufolge fallen „Legal Highs“ grundsätzlich unter das Arzneimittelgesetz. Wer mit „Legal Highs“ handelt macht sich demnach strafbar.
Bild: zettberlin / photocase.de
„Achtung: Nicht für den menschlichen Konsum geeignet!“ So oder ähnlich lauten die Hinweise auf einschlägigen Internetshops für Räuchermischungen, Badesalz & Co., auch „Legal Highs“ genannt. Derartige Warnhinweise dienen jedoch lediglich dazu, rechtliche Bestimmungen zu umgehen. Denn natürlich sind die angepriesenen Produkte à la „Big Baaang“, „Jamaican Dream“ oder „CannaBizz“ ausschließlich zum Verzehr gedacht. Was sie enthalten ist unbekannt, die Produktbeschreibung lässt jedoch darauf schließen, dass die Substanzen zu Rauschzwecken dienen.
Doch damit könnte jetzt Schluss sein. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Urteil vom 10.12.2012 (Az. 1 St OLG Ss 246/12) festgestellt, dass „Legal Highs“ unter das Arzneimittelgesetz fallen, wenn eindeutig ist, dass die Substanzen als Rauschmittel missbraucht werden. Wenn im Falle von Räuchermischungen klar ist, dass die enthaltenen Pflanzenteile lediglich Trägersubstanz für psychoaktive Stoffe sind, ist das Produkt nach Meinung des Gerichts als Arzneimittel einzustufen. Im verhandelten Fall konnten die synthetischen Cannabinoide JWH-081 und JWH-210 nachgewiesen werden. Letzteres wurde mittlerweile auch in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen.
Das Gericht betrachtet die behandelten Kräutermischungen zudem als bedenkliche Arzneimittel, da es genügend wissenschaftliche Erkenntnisse über die Schädlichkeit dieser Substanzen gäbe. Studien zufolge könne der Konsum der betroffenen Kräutermischungen unter anderem zu Orientierungslosigkeit, Panikattacken, Krampfanfällen oder Bewusstlosigkeit führen.
Wer mit bedenklichen Arzneimitteln handelt oder sie abgibt, dem droht einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren. Zwar bleibt der Erwerb zum Zwecke des Eigenkonsums nach dem AMG strafffrei, da fortlaufend neue Substanzen dem BtMG unterstellt werden, droht auch hier unter Umständen eine strafrechtliche Verfolgung.
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