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28.09.2012
Wer in der Freizeit kifft, kann nach einem aktuellen Gerichtsurteil seinen Job verlieren. Dies gilt dann, wenn die Sicherheit gefährdet ist.
Bild: Roob / istockphoto.com
Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Freizeit machen, geht den Arbeitgeber nichts an. Eigentlich. Bei Drogenkonsum sieht die Lage anders aus, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in ihrem Urteil vom 28. August 2012 (AZ 19 Sa 306/12 und 324/12) festgestellt hat. Was ist passiert?
Ein 26-jähriger Gleisbauarbeiter ist seit 2008 bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) angestellt. Die BVG hat ihm gekündigt, weil ein Drogenscreening bei einer betriebsärztlichen Untersuchung erhöhte Cannabinolwerte ergeben hat.
Der Arbeitnehmer hatte daraufhin gegen seine Kündigung geklagt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung zwar aus formalen Gründen für unwirksam erklärt, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt war. Allerdings muss die BVG den 26-Jährigen dennoch nicht weiterbeschäftigen. Der Arbeitnehmer wird als Gleisbauarbeiter in einem sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt, und aufgrund des Cannabiskonsums ergebe sich ein Sicherheitsrisiko, dass die BVG nicht eingehen müsse.
Quellen:
Pressemitteilung Berlin.de 13.07.2012
Pressemitteilung Berlin.de 28.08.2012
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