Kleine Mengen Cannabis in Argentinien erlaubt

11.09.2009

Jeglicher Besitz von Cannabis war in Argentinien bisher verboten und wurde strafrechtlich verfolgt. In einem aktuellen Urteil erklärte der Oberste Gerichtshof Argentiniens diese Praxis nun für verfassungswidrig. Die Richterinnen und Richter entschieden, dass der Besitz von Cannabis für private Zwecke durch das in der Verfassung verankerte Recht auf Selbstbestimmung gedeckt sei.

Der oberste Gerichtshof in Buenos Aires hatte über den Fall von fünf jungen Leuten zu entscheiden, die wegen des Besitzes von insgesamt drei Joints verurteilt werden sollten. Die sieben Richterinnen und Richter befanden, dass der Besitz von kleinen Mengen Marihuana für den eigenen Konsum durch die Verfassung gedeckt sei. Die Verfassung Argentiniens gestehe ihren Bürgerinnen und Bürgern zu, über ihren Lebensstil selbst entscheiden zu können. Das in der Verfassung verankerte Selbstbestimmungsgesetz besagt, dass es den Bürgerinnen und Bürgern frei steht, ihr Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, solange dadurch nicht die öffentliche Ordnung gestört wird oder Dritte geschädigt werden. Das Gericht entschied, dass der Besitz kleiner Mengen Marihuana für den eigenen Gebrauch deshalb nicht strafbar ist.

In dem vorliegenden Fall führte dies zum Freispruch der fünf Angeklagten, auch wenn bisher noch nicht geklärt wurde, wie viel eine „kleine Menge“ eigentlich ist.

Die Präsidentin Argentiniens, Cristina Kirchner, hat sich ebenfalls für eine Entkriminalisierung des Konsums ausgesprochen, damit die Polizei sich auf die Verfolgung des organisierten Drogenhandels konzentrieren könne. Argentinien liegt damit im Trend ähnlicher Entscheidungen lateinamerikanischer Länder. Nur eine Woche zuvor hat Mexiko den Besitz kleiner Mengen an Drogen wie Marihuana, Heroin oder Kokain freigegeben.

In Deutschland ist der Besitz von Haschisch oder Gras weiterhin verboten. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht 1994 in einem vieldiskutierten Urteil die Option dafür geschaffen, dass bei Vorliegen einer geringe Menge von einer Strafe abgesehen und das Verfahren eingestellt werden kann. Die meisten Bundesländer sind der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts gefolgt und haben die obere Grenze für den Eigenbedarf auf 6 Gramm festgelegt. Es sei hier aber darauf hingewiesen, dass es sich um eine Höchstgrenze handelt. So kann beispielsweise bei Vorliegen einschlägiger Vorverfahren auch unterhalb des Grenzwertes eine Nichteinstellung in Betracht kommen.

Quellen:
Spiegel Online
Google News
TAZ


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