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09.08.2004
Wer Cannabisrauch passiv einatmet und anschließend ein Fahrzeug fährt, riskiert Führerscheinentzug und Fahrverbot. Dies geht aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim (VGH) vom 10.05.2004 hervor.
Er hatte sich nach eigenen Angaben ungefähr zwei Stunden in einem von dicken Cannabisnebelschwaden durchzogenem Raum aufgehalten, einem Chill-Out-Bereich einer Technoveranstaltung, bevor er sich ans Steuer setzte. Als die Polizei den Mann aufgriff wurde eine THC-Konzentration von 5 ng/ml im Serum beim ihm festgestellt, woraufhin ihm sofort der Führerschein entzogen wurde. Sein Pech: Der Gesetzgeber hat keinen THC-Grenzwert für die Fahrtüchtigkeit festgelegt, weshalb bei jeder noch so geringen Menge nachgewiesenem THC der Entzug der Fahrerlaubnis droht.
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde schließlich vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Begründung: Es sei allgemein anerkannt, dass der Genuss von Cannabis die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt. Die erhebliche inhalative Aufnahme von Cannabis im Chill-Out-Bereich sei dem Antragsteller durchaus bewusst gewesen. Setze sich ein Fahrer trotz dieses Wissens ans Steuer, sei er wie ein aktiver Rauschgift-Konsument zu behandeln.
Seine Fahrerlaubnis könne er nur dann wiedererlangen, wenn er durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU oder „Idioten-Test“) oder eine einjährige Drogenabstinenz belegen kann, dass er zwischen Konsum und dem Fahren eines Kraftfahrzeugs trennen kann.
Special topic: Illegale Drogen und Alkohol im Straßenverkehr
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3.8.2004
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