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21.07.2004
Der Besitz von kleineren Mengen Haschisch oder Marihuana bleibt weiterhin strafbar. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor, der am 9. Juli 2004 veröffentlicht wurde.
Wäre der 20-jährige Angeklagte in Bremen oder Hessen von der Polizei aufgegriffen worden, so wäre er vermutlich straffrei geblieben, denn die von den zuständigen Behörden als geringfügig eingestuften Mengen Cannabis schwanken je nach Bundesland. Die Polizeikontrolle fand jedoch in Brandenburg statt. Dabei fanden die Beamten 3,6 Gramm Haschisch und 1,5 Gramm eines Gemischs aus Tabak und Haschisch bei dem Angeklagten. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft liege diese Menge „weit oberhalb“ der in Brandenburg als geringfügig eingestuften Menge von 3 Gramm - und lehnte die Einstellung des Verfahrens ab. Der Angeklagte sollte eine Geldstrafe von rund 850 Euro zahlen.
Der Jugendrichter Andreas Müller vom Amtsgericht Bernau hat die Verfassungsklage schließlich ins Rollen gebracht. Er forderte die Verfassungshüter auf zu prüfen, ob das Verbot des Besitzes von Cannabis mit der Verfassung zu vereinbaren ist. Er berief sich damit auf ein Urteil des Verfassungsgerichts aus dem Jahre 1994. Damals wurde das Verbot des Besitzes von Cannabis mit der Begründung bestätigt, dass nicht unerhebliche Risiken mit dem Konsum verbunden seien. Müller argumentierte, dass neuere Untersuchungen zur Gefährlichkeit von Cannabis diese Risikoeinschätzung nicht mehr unterstützen würden.
Zur Vorbereitung einer Entscheidung holte das Amtsgericht eine „behördliche Auskunft“ des Bundesgesundheitsministeriums zur Frage der Gefährlichkeit von Cannabis ein und forderte drei führende Suchtexperten Europas auf, Gutachten zu dieser Frage zu erstellen. Die Experten kamen zu dem Ergebnis, dass Cannabiskonsum weit weniger riskant sei als früher gedacht. So gebe es zum Beispiel trotz der mehr als drei Millionen Cannabiskonsumenten bislang nicht einen Cannabis-Toten, während jährlich etwa 40.000 Menschen an den Folgen von Alkohol sterben. Das Bundesgesundheitsministerium wies jedoch darauf hin, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit keinen Anlass geben, „übereilt ein unbegrenztes Freigabesignal für eine berauschende Substanz zu geben.“
Die Verfassungsrichter kamen zum Schluss, dass die neuen Erkenntnisse den Wissenstand von 1994 nicht erschüttern können, wonach Haschischrauchen Gefahren und Risiken berge. Seit jeher sei es unbestritten, dass Cannabis nicht zu Todesfällen führe. Der Jugendrichter habe zudem die sozialschädlichen Auswirkungen des Umgangs mit so genannten „weichen“ Drogen unberücksichtigt gelassen.
Siehe auch FAQs „Fragen zu Cannabis“:
Was ist eine geringe Menge Cannabis?
Wann wird ein Verfahren wegen des Besitzes von Cannabis eingestellt?
Quellen:
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.07.2004
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.06.2004
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